Beamtenversorgung und Versorgungsausgleich

Erhalten Sie die Ihnen zustehende Pension?

Ein Versorgungsausgleich, egal ob als Wertausgleich bei der Scheidung oder nach der Scheidung durchgeführt, betrifft auch die Beamtenversorgung. Der Versorgungsausgleich, sowohl nach altem Recht oder nach neuem Recht entschieden, wirkt sich auf Ihre Beamtenpension aus:

  • Sie wurden geschieden? Die Ehe wurde aufgelöst?

  • Sie sind oder waren Beamter/Beamtin?

  • Sie beziehen bereits eine Beamtenversorgung oder Pension, bei der ein Versorgungsausgleich berücksichtigt wird, oder erwarten den Versorgungsbezug in absehbarer Zeit?

  • Ihr/e EX ist verstorben?

Dann sollte geprüft werden, ob die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Ruhegehaltes weiterhin gerechtfertigt ist. Schreiben Sie uns, schildern Sie uns Ihre Situation und Erwartungen.

 

Wir prüfen dies und vertreten Sie!

Gesetzlicher Rentenanspruch und Versorgungsausgleich

Wie erhalten Sie eine Rente aus dem VA?

Bei einer Scheidung nach dem ab dem 01. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht findet keine "Verrechnung" der gegenseitigen Anrechte auf Pension (Soldaten- bzw. Beamtenversorgung) und Rente (z. B. gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung) mehr statt. Vielmehr erwirbt auch der Beamte/die Beamtin grundsätzlich Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung des Expartners. Oftmals reichen jedoch die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Entgeltpunkte (Berechnungsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung) nicht aus, um einen Rentenanspruch vor der Regelaltersgrenze zu erlangen.

Meist können jedoch Rentenansprüche schon vor der Regelaltersgrenze realisiert werden. Dazu berät die Rentenversicherung jedoch nur in den seltensten Fällen spontan. Wer sich nicht selbst kümmert, verliert im Einzelfall beträchtliche Rentenansprüche - bis in den fünfstelligen EURO-Bereich hinein! Das ist sehr viel Geld. Wir beraten und vertreten bundesweit, ob und wie Sie als geschiedener Beamte/geschiedene Beamtin auch schon vor der Regelaltersgrenze an Ihre Rente der gesetzlichen Rentenversicherung aus einem Versorgungsausgleich kommen und vertreten Ihre Interessen!

Damit wir uns zunächst ein unverbindliches Bild Ihrer Situation verschaffen können, sollten Sie uns zur Verfügung stellen:

  • Scheidungsurteil, Urteil oder Beschluss zum Versorgungsausgleich

  • Berechnungen der beteiligten Versorgungsträger aus dem Scheidungsverfahren

  • "Reaktion" des Rentenversicherungsträgers nach durchgeführtem Versorgungsausgleich, Renteninformation oder Rentenauskunft

  • letzte Versorgungsauskunft oder Pensionsbescheid mit Pensionsberechnung bei Pensionsbeginn

Wir beraten bundesweit und vertreten Ihre Interessen.

Nehmen Sie Kontakt auf!